Abrechnung von Krankenfahrten

Grundsätzlich gibt es drei Arten von Fahrten. Diese möchten wir Ihnen mit diesem Beitrag aufzählen.

Fahrten ohne Genehmigung

Folgende Fahrten bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse und können grundsätzlich nach ärztlicher Verordnung mit der Krankenkasse abgerechnet werden:

  • Einweisung ins Krankenhaus
  • Entlassung aus dem Krankenhaus

Vermeidung eines stationären Aufenthaltes durch:

  • Fahrten zu teilstationären Behandlungen
  • Fahrten zu vorstationären oder nachstationären Behandlungen/Untersuchungen
  • Fahrten zu ambulanten Operationen
  • Fahrten zur Vor oder Nachbehandlung bei ambulanten Operationen

Diese Einzelfälle müssen auf dem Transportschein unter Hauptleistung 1 vermerkt sein.

Fahrten mit Genehmigung

Fahrten zu allen sonstigen Behandlungen müssen im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigt werden und sind teilweise an Voraussetzungen gebunden. Voraussetzungen für die Genehmigung von Krankenfahrten sind:

  • Fahrten von Pflegebedürftigen der Pflegestufe 2 oder 3
  • Fahrten von Schwerbehinderten mit Eintrag aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis
  • Sonstiger Ausnahmefall, der den Transport zwingend erforderlich macht
  • Fahrten zur Dialysebehandlung
  • Fahrten zur onkologischen Behandlung (Bsp. Chemo-/Strahlentherapie)

Grundsätzlich gilt, dass alle Krankenfahrten im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigt werden müssen. Nur im Ausnahmefall kann die Fahrt nachträglich genehmigt werden. Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird die Kostenübernahme der Krankenkasse abgelehnt und die Fahrkosten dem Patienten in Rechnung gestellt.

Privatfahrten

Fahrten ins Pflegeheim, in die Kurzzeitpflege oder an Urlaubsorte werden von der Krankenkasse nicht übernommen. Der Patient muss trotz ärztlicher Verordnung die Kosten selber tragen. Informieren Sie Ihre Patienten.
Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Genehmigungsverfahren haben, rufen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei den Formalitäten mit den Krankenkassen.

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